In dem vom VGH Bayern mit Urteil vom 10. 03. 10 (7 B 09.1906) entschiedenen Fall hatte ein Schüler in einem Onlineportal ein Diskussionsforum zu dem THema „Wer mag biteschön Herrn***“ eröffnet. In den folgenden Tagen wurden mehrere negative Äußerungen zu dem betreffenden Lehrer im Internet veröffentlicht. Daraufhin hatte der Schulleiter dem Schüler einen verschärften Verweis erteilt. Das Gericht hielt diesen Verweis für zulässig, die Schule habe das Verhalten als gravierende Pflichtverletzungen ansehen und darauf mit ordnungsrechtlichen Mitteln reagieren dürfen.
Die Qualifizierung als schulrechtlich sanktionswürdiges Verhalten stehe nicht im Widerspruch zum „spickmich-Urteil“ des BGH, dort sei es um rein zivilrechtliche Unterlassungs- oder Löschungsansprüche gegeangen, in diesem Fall sei das öffentlich-rechtliche Sonderverhältnis zwischen Schule und Schüler betroffen.
In der „spickmich-Entscheidung“ hatte der BGH festgestellt, dass eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die bestimmen Individuen zugeordnet werden können, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Damit ist die anonyme Meinungsäußerung von Art. 5 GG geschützt. Meines Erachtens bleibt das Gericht eine Begrüdnung, warum sich aus dem öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnis zwischen Schule und Schüler eine andere Bewertung ergeben soll, schuldig.