Der BGH (XII ZR 20/09) hat am 15. 09. 2010 entschieden, dass die Betreuungsbedürftigkeit nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln ist. Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen.
Der Gesetzgeber habe den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. In dem Umfang, in dem das Kind nah Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil nicht mehr au fdie Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogenen Verlängerungsgründe i. S. v. § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen.