Der BGH (I ZR 99/08) hat in seinem Urteil vom 29. 04. 2010 entschieden, dass die Interessen der Mitbewerber bereits dadurch beeinträchtigt sind, dass ihre Preise in einem ungünstigen Licht erscheinen, wenn die Werbung im Internet für die Allgemeinheit frei zugänglich ist.
Ein Gebrauchtwagenhändler hatte auf einer Internetplattform für Gebrauchtfahrzeuge mit Preisabgaben geworben, die die Umsatzsteuer nicht enthielten. Der BGH bejahte den Anspruch eines Mitbewerbes auf Unterlassung, es liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) vor, weil der Händler nicht klar darauf hingewiesen hätte, dass sich sein Angebot nur an gewerbliche Händler richte. Es liege auch kein Bagatelleverstoß vor, da die Preisvergleichsmöglichkeiten erheblich erschwert worden seien. Darüber hinaus sei die Werbung auch irreführend gemäß § 5 a Abs. 2 UWG. Der Verbraucher erhalte kein zuverlässiges Bild über den Markpreis.
Mein Tipp: Gewerbliche Anbieter, deren Angebote in einem Internetportal für die Allgemeinheit frei zugänglich sind, müssen zur Vermeidung von Fehlvorstellungen auf eine klare Gestaltung achten! Nennen Sie Endpreise immer mit Umsatzsteuer! Richtet sich Ihr Angebot nur an Wiederverkäufer, ist dsa klar und deutlich hervorzuheben!