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Schmaler Grat zwischen freier Meinungsäußerung und dem Recht des Arbeitgebers auf Loyalität

Erste Fälle rund um soziale Netzwerke beschäftigen die Arbeitsgerichte!

Chefs und Personalchefs rufen während eines Bewerbungsprozesses Nutzerprofile ab. Wenn Sie mehr als Urlaubserinnerungen austauschen, sondern Statusmeldungen und/oder Kommentare über Chefs, die das eigene Unternehmen betreffen, äußern, kann es schnell zu einer Kündigung kommen – zumal durch die Schriftlichkeit alles bewiesen werden kann.
Beispiel:
Eine Mitarbeiterin hatte ihre Firma als „Sklavenbetrieb“ und diverse Kollegen als „Idioten“ bezeichnet. Das AG FFM wertete dies als Schmähkritik und somit als üble Nachrede, die das Verrauensverhältnis zum Arbeitgebern nachhaltig gestört habe. Die Kündigung war rechtens.
Dies gilt sowohl für Facebook, StudiVZ, MySpace, aber auch für Twitter. Enthält eine Twitter-Botschaft Firmengeheimnisse, kann eine Kündigung zurecht ausgesprochen werden, dies hat das LAG Berlin (16 Sa 545/03) entschieden.

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