Am 13. Januar 2011 hat der BGH (III ZR 146/10) eine interessante Entscheidung gefällt, die auch für Filsharing-Fälle wichtig ist. Die Provider müssen sich für die Speicherung der Daten rechtfertigen und unterliegen der Kontrolle der unabhängigen Gerichte.
Der Kunde eines DSL-Anschlusses mit einem Flat-Tarif klagte gegen seinen Provider auf sofortige Löschung seiner dynamischen IP-Adresse bei Beendigung der jeweiligen Internetverbindung, die ihm jeweils bei Einwahl ins Internet zugewiesen wurde. Der BGH entschied, dass der Provider sei nicht ohne Grund berechtigt, die IP-Adresse zu speichern. Das sei nur der Fall, wenn die Speicherung zur Beseitigung einer Störung oder eines Fehlers an einer Telekommunikationsanlage erforderlich sei gemäß § 100 Abs. 1 TKG oder zur Erstellung der Abrechnung gemäß § 97 Abs. 1 TKG. Das Gericht müsse selbst nachprüfen, ob die gesetztlichen Voraussetzungen vorlägen und dürfe sich nicht auf die Meinung der Providers verlassen.
Vom Provider müsse aufgezeigt werden, dass die Speicherung geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig, um abstrakten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit des Telekommunikationsbetriebs entgegen zu wirken. Im vorliegenden Falle hatte der Provider die Erforderlichkeit nicht dargelegt. Ebensowenig sei der Nachweis erbracht worden, dass die Speicherung der Daten wirklich zum Erstellen Abrechnung benötigt werden.
Der BGH hat die Sache an dasLG Darmstadt zurückgewiesen mit der Forderung, die ersäumten Feststellungen nachzuholen.