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EuGH: Veröffentlichung von Arznei-Beipackzettel im Internet keine unzulässige Werbung

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 05. 05. 11 (Az: C-316/09) entschieden, dass der Hersteller MSD Sharp & Dohme GmbH die Verpackungsangaben und die Beipackzettel mehrerer verschreibungspflichtiger Medikamente im Internet veröffentlichen darf. Die Merckle GmbH, die dagegen geklagt und argumentiert hatte, es handele sich um in Deutschland und Europa verbotene Werbung, weil die Medikamente verschreibungspflichtig seien, konnte mit ihren Argumentation die Richter nicht überzeugen.

Der EuGH entschied, dass nur Internetnutzer diese Beipackzettel finden, die aktiv danach suchen, die Informationen seien nicht auf Werbebannern oder in Popup-Fenstern eschienen. Die Informationen seien daher nicht auf Absatzförderung gerichtet.

Der BGH, der die Entscheidung dem EuGH vorgelegt hatte, muss nun noch entscheiden, ob die Packungsbeilagen für die Internetveröffentlichung in ihrer Gestalt verändert worden sind.

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