Der BGH (VIII ZR 305/10) hat am 08. Juni 2011 entschieden, dass eine eBay-Auktion vorzeitig abgebrochen werden darf, wenn dem Anbietenden der Artikel gestohlen wurde.
In § 10 Abs. 1 Satz 5 der AGB von eBay wird ein vorzeitiger Auktionsabbruch zugelassen, wenn der Anbieter „gesetzlich“ dazu berechtigt sei.
Laut BGH fällt darunter auch der Diebstahl des angebotenen Artikels. Eine „gesetz-
liche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung sei nicht im Sinne einier Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen. Denn in den allen Auktionsteilnehmern zugänglichen Hinweisen zum Autkionsablauf werde auch der Verlust des Verkaufsgegenstandes als recht-fertigender Grund für eine vorzeitige Auktionsbeendigung genannt. Darunter falle auch der Diebstahl.