Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 02. 03. 11 (6 U 165/10) entschieden, dass eine Klausel in AGB eines Paketbeförderers, die die Aushändigung von Sendungen unter anderem an Hausbewohner und Nachbarn erlaubt, den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen und daher gemäß § 307 BGB unzulässig ist.
Es sei auch auf die Interessen des Versenders der Sendung Rücksicht zu nehmen. Der Versender habe nicht nur ein Interesse an einer formal ordnungsgemäßen Zustellung, sondern auch daran, dass die Sendung tatsächlich zuverlässig den Empfänger erreicht.
Nach Auffassung des Senats benachteiligt die Klausel den Vertragspartner unangemessen, als bei dem Verfahren der Ersatzzustellung den berechtigten Interessen des Emfpängerse nicht in dem Maße Rechnung getragen werde, wie dies dem Paketbeförderers ohne weiteres möglich und zumutbar wäre.
Das Gericht sprach dem Kläger, einem Verbraucherverband, Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus §§ 683 Satz 1, 670 BGB zu.