Das LG Frankfurt a. M. hat in seiner Entscheidung vom 27. 04. 11 (Az: 2-06O 428/10) entschieden, dass AGB-Bestimmungen im Zusammenhang mit einem Volumenlinzenzvertrags, nach der die gewährten Nutzungsrechte nicht übertragbar sind oder die Software nur an Endbenutzer weitgegeben werden darf, wirksam sind.
Wurden selbst gebrannte Datenträger, die unter Verstoß gegen den Volumenlizenzvertrag hergestellt wurden, übergeben, können diese keine Nutzungsrechte an der sich darauf befindlichen Software übertragen werden, es tritt keine Erschöpfung gemäß § 69 c nr. 3 S. 2 UrhG ein.
Vertreibt ein Händler Software mit selbst erstellten Lizenzurkunden kann er auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.