Wenn ein Verkäufer auf der eBay-Seite der Versteigerung Angaben zu dem verkauften Produkt macht, sind diese auch bindend.
Der Verkäufer der im Rahmen einer eBay-Versteigerung zu seinem Angebot eine genaue Produktbeschreibung in das Angebot stellt ist an diese Produktbeschreibung dann auch gebunden. Das heißt, der gekaufte Gegenstand muss genau der Beschreibung aus dem eBay-Angebot entsprechen.
Dies, was an sich rechtliche eine Selbstverständlichkeit ist, hat das Kammergericht Berlin nun offiziell in einem Urteil entschieden. Mit Abgabe des Höchstgebots kommt der Kaufvertrag dann mit den Bedingungen zu Stande, die der Anbieter im Internet bekannt gemacht hatte. Wenn der Verkäufer auf eine bestimmte Beschaffenheit hingewiesen hatte, so wird diese Grundlage des Vertrages und stellt eine Vereinbarung im Sinne des 434 Abs. I BGB dar.
Diese Feststellung ist wichtig für Käufer und Verkaufer: Als Verkäufer bei eBay darf man in das Angebot nur Eigenschaften schreiben die das Produkt tatsächlich aufweist, ansonsten kann der Käufer Nacherfüllung verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten, was unter Umständen zu deutlichen Kosten führen kann. Als Käufer weißt das Gesetz einem umfangreiche Rechte zu um die Sache wie beschrieben zu erhalten; aufgrund des schriftlich vorliegenden Angebots ist dies auch leicht zu dokumentieren.
Das Urteil im Volltext finden Sie hier:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20110137.htm
(KG Berlin, Urteil vom 17.06.2011 – 7 U 179/10)