Gewaltschutzantrag darf nicht zeitgleich als einstweiliger Rechtsschutz und im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.
Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 07. 07. 2011 (Az 3 WF 150) entschieden, dass ein Gewaltschutzantrag zunächst nur als Eilantrag eingereicht werden darf, da sich die meisten Fälle im einstweiligen Anordnungsverfahren erledigen würden. Ein inhaltsgleicher sog. Hauptsacheantrag würde ein doppeltes Kostenrisiko bedeuten, eine verständige Partei würde sich so nicht verhalten. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, das Ende des einstweiligen Verfahrens abzuwarten und erst danach ev. einen Hauptsacheantrag zu stellen.