Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 17. 08. 11 (AZ: I ZR 57/09) entschieden, dass Ebay gefälschte Aritkel aus seinem Markplatz herausnehmen muss, wenn der Hersteller beweisen kann, dass es sich um ein Plagiat handelt. Ein Anspruch auf Nennung des Namens und Anschrift des Verletzers besteht laut BGH aber nur, wenn seitens Ebay eine Wiederholungsgefahr besteht.
Im akutellen Fall hatte die Lizenzinhaberin des Parfüms „Davidoff“ gegen Ebay geklagt, weil auf deren Marktplatz Plagiate unter geringfügig veränderter Bezeichnung angeboten wurden. Ebay hatte den Anspruch zurückgewiesen, weil der Hersteller nicht ausreichend seine Rechte bewiesen hätte. Dies wies der BGH nun zurück, Ebay habe keine berechtigten Zweifel an den Angaben des Markeninhabers haben können und auch nicht auf solche hingewiesen.