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Vertrag über Eintragung in Internet-Gewerbeverzeichnis muss Kosten klar erkennen lassen

Das Amtsgericht München hat am 07. 04. 2011 (AZ: 213 C 4124/11) entschieden, dass ein Adressbuchverlag, der einem Unternehmen mit der Zusendung eines Antragsformulars die Aufnahme in ein Internet-Gewerbeverzeichnis anbietet, in seinem Formlar die Entgeltpflicht und die Laufzeit des Vertrags deutlich kenntlich machen muss, andernfalls kann das Unternehmen den Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Das Gericht war der Auffassung, dass aufgrund der Abfassung und äußeren Gestaltung des Vertragsformulars ein täuschender Charakter zukomme. In dem entschiedenen Fall hatte der Adressbuchverlag dem beklagten Handelsunternehmen ein Vertragsformular zugesandt, das der Unternehmer unterzeichnete. Kurz darauf erhielt er eine Rechnung in Höhe von € 773,50 brutto, die dieser nicht bezahlte, woraufhin der Adressbuchverlag Klage erhob. Das Gericht entschied, dass die Bezeichnung „gewerblich“ in ihrer konkreten Verwendung eher den Eindruck erwecke, als ob sich die Bezeichnung auf den Charakter des Internetverzeichnisses als Gewerbedatenbank beziehe, also auf den Umstand, dass die dort eingetragenen Firmen und Personen Gewerbetreibende seien.

Dagegen sei der Hinweis auf die Entgeltplficht versteckt und befinde sich innerhalb des klein gedruckten eingerhamten Fließtextes im Bereich des rechten Seitendrittels.

Die vom Unternehmen eingelegte Berufung wurde vom Landgericht München zurückgewiesen. Das LG sah die Klausel als überraschend und damit  unwirksam an.

Empfehlung: Lesen Sie überraschend übersandte Angebote zum Abschluss eines Vertrags genau durch. Wenn dieses lediglich per Fax übersandt wird, ist der Vertragsschluss unwirksam.

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