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OLG Düsseldorf bewertet eine Filesharing Abmahnung als „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“

Das OLG Düsseldorf (Az: I-20 W 132/11) hat in seiner Entscheidung vom 14. 11. 2011 entschieden, dass die Kanzlei Rasch eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung erbracht habe und so mit die Klage abgewiesen hat.

In dem aktuellen Fall hatte das Gericht über einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Das Gericht bejahte die hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klageverteidigung. Nach Ansicht des Gerichts stehe es nicht fest, dass die Beklagte die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen habe. Die Beklagte haben keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Unterlassungsgläubigerin, des Onlinermittlers und des Internetproviders. Es sei daher zulässig, die Klageberechtigung mit Nichtwissen zu bestreiten.

Auch bezüglich der geforderten Abmahnkosten bestehe Aussicht auf Erfolg, da die Abmahnung der Klägerinnen nicht den juristischen Mindestanforderungen genüge. Es fehle der Vortrag der Aktivligitimation und des Verstoßes, also der Vortrag über die Sachbefugnis und welches konkrete Verhalten beanstandet würde.
Nicht jedes Angebot einer Audiodatei zum Herunterladen verletze fremde Urheberrechte, die Dateien könnten gemeinfrei oder mit allgemeiner Lizenz versehen sein. Ohne Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, könne die Beklagte der Abmahnung nicht entnehmen, welches Verhalten sie unterlassen solle.“

Meine Anmerkung: Der Prozesskostenhilfebeschluss sollte meines Erachtens nicht verallgemeinert werden. In den Abmahnungen, die meiner Kanzlei vorliegen, werden die ensprechenden Titel explizit genannt, die Kollegen Rasch konnten die Aktivlegitimation im Prozess jeweils nachweisen. Es reichte den Gerichten aus, wenn die Kollegen die Abmahnbefugnis nachvollziehbar behaupteten. Es steht dem Abgemahnten frei, in seiner Unterlassungserklärung eine Beschränkung auf einen Titel vorzunehmen. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf sollte daher nicht zu hoffnungsvoll bewertet werden, zumal es sich bisher nur um einen Prozesskostenhilfebeschluss handelt. Die endgültige Entscheidung steht noch aus. Andere Oberlandesgerichte und der BGH vertreten  zudem eine andere Rechtsauffassung.

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