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Angabe einer Postfachadresse in der Widerrufserklärung nicht ausreichend!

Der BGH hat am 25. Januar 2012 zwar entschieden, dass die Angabe der Postfachadresse ausreichend sei, dies bezieht sich jedoch nicht mehr auf die aktuelle Rechtslage!

Seit der neusten Änderung der gesetzlichen Vorschriften, gültig ab 11. Juni 2011, ist nach Gestaltungshinweis 4, Anlage 1 zu § 246 EGBGB, die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift notwendig. Dies macht auch Sinn, da nur so dem Verbraucher eine volle Rechtsdurchsetzung ermöglicht wird.

Das BGH Urteil bezog sich noch auf die vorherige Rechtslage. In dem Urteil stellt der BGH fest, dass das Urteil nur nach „den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen“ Anwendung finde.

Weiterführender Link:

Pressemitteilung des BGH

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