Der BGH hat am 26. 10. 2011 (Az: XII ZB 24/11) entschieden, dass bei Umgangsvereitelung und massive Beeinflusses des Kindes der allein erziehenden Mutter gegen den Vater nur das mildeste Mittel gewählt werden darf. Vor der Entziehung des gesamten Aufenthaltsbestimmungsrechts ist eine Umgangspflegschaft einzurichten, davon kann nur bei offensichtlicher Aussichtlosigkeit abgesehen werden.
Der Eingriff in das Sorgerecht, z. B. Heimunterbringung, hat nur zu erfolgen, wenn dieser Eingriff mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und bei einer Gesamtbetrachtung zu keiner Verbesserung der Situation des gefährdeten Kindes führt.
Das OLG Köln hatte am 04. 07. 11 (Az.. 4 UF 96/11) beschlossen, dass eine Aufhebung der elterlicen Sorge gegen den Willen eines Elternteils nicht in Frage kommt, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat, in allen wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge mit wirkt und weitgehend die Entscheidungen des anderen Elternteils mit trägt.