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Online-Handel: Wörtliche Übernahme der Widerrufsbelehrung entscheidend

Der BGH hat in seinem Urteil vom 28. 06. 2011 (Az: XI ZR 349/10) entschieden, dass ein Berufen auf die Widerrufsbelehrung bei jeglicher inhaltlichen und äußerlichen Abweichung ausscheidet, selbst für den Fall, dass es gelingt, die einschlägigen Gesetze und Regelungen besser zur Geltung zu bringen als es das Muster vermag!

Die Entscheidung erging zwar zum Widerruf in einer Haustürsituation (Werbung zur Beteiligung an einem Immobilienfonds), kann aber auf das Widerrufsrecht im Fernabsatz übertragen werden.

Konsequenz: Auch bei Verzicht auf Überschriften, Untergliederungen oder die persönliche Anrede zugunsten der Formulierung „Verbraucher“ (Urteil des BGH v. 01. 12. 10 – VIII ZR 82/10) entfällt ein Vertrauensschutz des Unternehmers mit der sehr unangenehmen Folge, dass der Verbraucher den Vertrag auch noch nach Monaten gemäß § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB widerrufen kann, weil die Belehrung unwirksam war. Der BGH hat bereits am 09. 12. 2009 entschieden, dass eine Teilunwirksamkeit bei der Widerrufsbelehrung (anderes bei AGB) nicht eintreten kann.

Mein Tipp: Übernehmen Sie die Widerrufsbelehrung genau so wie sie das gesetzliche Muster vorschreibt. Sollten Sie bisher eine falsche Widerrufsbelehrung verwendet haben, bietet es sich sogar an, eine richtige Widerrufsbelehrung nachzuschieben, um zu verhindern, dass ein Vertrag noch nach Jahren widerrufen werden kann.
Es droht Ihnen bei einer unrichtigen Widerrufsbelehrung nicht nur ein Widerruf durch den Verbraucher, sondern auch eine teuere Abmahnung durch Konkurrenten. Bei eine richtigen Formulierung der Widerrufsbelehrung bin ich Ihnen gerne behilflich.

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