Finanziert sich ein Journalist durch die Veröffentlichung von journalistischen Texten auf seiner Website durch die Zurverfügungstellung von Werbeflächen, ist er gemäß § 1 KSVG in die Künstlersozialkasse aufzunehmen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 21. 07. 11 (Az: B 3 KS 5/10 R) entschieden, dass eine Aufnahme gerechtfertigt sei, weil die Einnahmen im weiteren Sinne Gegenleistung für die publizistische Tätigkeit sei und nicht lediglich aus dem Verkauf der Werbeflächen herrühre. Der Begriff des Publizierens sei weit aufzulegen und umfasse jeden Kommunikationsprozess. Es bestehe ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Erzielung der Einnahmen aus dem Verkauf der Werbeflächen und der Veröffentlichung der Beiträge auf der Website. Es komme vornehmlich darauf an, dass die publizistische Tätigkeit des Journalisten gewerbsmäßig ausgeübt werde.
Konsequenz: Refinanziert sich eine Website durch Verkauf einer Werbefläche, haben Sie Anspruch auf Aufnahme in die Künstlersozialkasse, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang besteht zwischen dem Verkauf der Werbefläche und Ihren redaktionellen Beiträgen.