Der BGH lässt eine Abänderung der lebenslangen Pflicht zur Zahlung von Unterhalt zu nach der Änderung der Rechtslage:
Hat sich ein Ehemann in eine notariellen Ehevertrag verpflichtet, lebenslang nachehelichen Unterhalt an seine geschiedene Ehefrau zu bezahlen, kann er diesen Vertrag wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (Änderung der Rechtsprechung) anfechten und auf Abänderung klagen. Dies hat der BGH in einem aktuellen Urteil vom25. 01. 2012 (Az: XII ZR 139/09) entschieden. Ob nach der Änderung der Unterhaltsrechtsprechung eine Befristung des Aufstockungsunterhalts gegeben sei, richte sich danach, ob die Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten habe. Wenn dies nicht der Fall sei, komme auch eine Befristung in Betracht. Allerdings könne auch aus Gründen der nachehelichen Solidarität eine Befristung nicht in Frage kommen.
Der Unterhaltsanspruch der nachfolgenden Ehefrau habe keine Auswirkung auf den Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau nach § 1578 BGB; dieser Anspruch sei allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen nach § 1581 BGB zu berücksichtigen.
Der BGH hat die Entscheidung an das OLG Frankfurt a. M. zurück verwiesen, um weitere Tatsachenfeststellungen zu treffen.