Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 29. 08. 2012 (Az: 6 W 84/12) entschieden, dass die AGB-Klausel „Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt“ keine klare und verständliche Regelung enthält, mit der der Zeitpunkt der Annahmeerklärung der Antragsgegnerin hinreichend bestimmt wird (§§ 307, 308 Nr. 1 BGB). Darin liegt nach Auffassung der Richter zugleich ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel i. S. des § 4 Nr. 11 UWG.
Das hat zur Konsequenz, dass der AGB-Verwender von Konkurrenten abgemahnt werden können.