Der BGH hat am 02. 06. 10 (XII ZR 138/08) entschieden, dass eine Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt bleibt, wenn sie auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf abweichenden Entwicklung beruht. Ebenso wenig wie die Erträge aus einer solchen Abfindung zugunsten des Unterhaltsberechtigten bedarfssteigernd berücksichtigt werden dürfen, kann die Tilgung von unterhaltsmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten aus der Abfindung dem Unterhaltsberechtigten zugute zukommen.
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