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Abmahnung der Knieper Verwaltungs GmbH wegen Fotonutzung

Die Knieper Verwaltungs GmbH mahnte durch Rechtsanwälte Albrecht-Bischoff in Hamburg meine Mandantin wegen unberechtigter Fotonutzung ab. Meine Mandantin ist Inhaberin eines Grillimbisses und verwendete auf ihrer Website ein Foto über eine Speise, die sie in ihrem Grillimbiss anbietet.

Was macht die Knieper Verwaltungs GmbH geltend?

Die Knieper Verwaltungs GmbH verlangt Unterlassung der Fotonutzung – es handelt sich um ein Foto, genutzt sowohl auf der Website, als auch im Instagram- und Facebook-Account meiner Mandantin. Außerdem verlangt die Knieper Verwaltungs GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Schadenersatz in Höhe von € 980 und wegen der fehlenden Urhebernennung noch einmal € 980 und Anwaltskosten in Höhe aus einem Gegenstandswert von € 7.960, somit in Höhe von € 710,85, insgesamt also € 2.670,85 – ein stolzer Preis für ein Foto.

Ist der Anspruch der Knieper Verwaltungs GmbH gerechtfertigt?

Grundsätzlich gilt: Wer ein Foto im Internet herunterlädt und nutzt, ohne eine Erlaubnis der:des Fotografen:in zu haben, handelt urheberrechtswidrig und ist dem Urheber zum Schadenersatz verpflichtet. Der Verletzer ist auch verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Anwaltskosten zu tragen.

Es fragt sich natürlich, in welcher Höhe der Anspruch gerechtfertigt ist. Der Anspruch beruht auf Verletzung des Vervielfältigungsrechts (§ 72 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 UrhG) sowie des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 72 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der Schadensersatz für die Verletzung der Rechte aus § 16 Abs. 1, § 19a UrhG im Wege der Lizenzanalogie richtet sich gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf den Betrag, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.

Die Knieper Verwaltungs GmbH beruft sich wegen der Angemessenheit des geltend gemachten Schadenersatzes auf die Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) bzw. der Tarife der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und Preislisten etablierter Fotoagenturen wie z. B. Getty Images. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat schon mit Entscheidung vom 13.9.2018 (Aktenzeichen: I ZR 187/17) entschieden, dass vielmehr zu fragen ist, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung. Maßgebliche Bedeutung kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu. Die Folge ist, dass die Knieper Verwaltungs GmbH nicht die Sätze der MFM zugrunde legen kann.

Der BGH ist in seiner oben zitierten Entscheidung weiter der Auffassung, dass für den Fall, dass es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife gibt, der Einzelfall gewürdigt werden müsse, wie z. B. die Qualität des Fotos. In der zitierten Entscheidung hatte das Amtsgericht Schadenersatz für das Foto in Höhe von € 100 festgelegt und einen weiteren Betrag von € 100 für die fehlende Urhebernennung. Diese Entscheidung hat der BGH gehalten. Er hat weiter entschieden, dass ein Gegenstandswert von
€ 6.000 angemessen sei.

Fazit? Hände weg vom „Fotoklau“! Auch wenn das Foto nicht von einem professionellen Fotografen gemacht wurde und es sich um einfaches Foto handelt, muss Schadenersatz bezahlt werden und Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von € 6.000, also in Höhe von € 557,03 (bei 16 % MWSt). Zuzüglich des Schadenersatzes kommt immer ein Betrag über € 1.000 zusammen, da Sie auch noch die eigenen Anwaltskosten bezahlen müssen.

Mein Tipp: Geben Sie nicht die vom Antragsteller – also in meinem Fall der Knieper Verwaltungs GmbH – mitgelieferten Unterlassungserklärung ab, sondern formulieren Sie ein eigene – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber mit Rechtsbindungswillen und lassen Sie sich nicht auf eine feste Vertragsstrafe ein, diese sollte immer der Höhe nach vom Antragsteller bestimmt und danach von einem Gericht überprüft werden können.

Das Fehlerpotential ist hoch, sodass dringend empfohlen wird, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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