Kanzlei Lachenmann Onlinerecht IT-Recht

Abmahnung Ralf Thomas wegen unerlaubter Fotonutunzg

Mir liegt eine Abmahnung vor von Rechtsanwalt Thomas Neumann im Namen von Ralf Thomas.

Was ist der Vorwurf von Ralf Thomas?

Meine Mandantin verkauft in ihrem eBay-Shop u. a. Fingerringe. Ralf Thomas veräußert in seinem eBay-Shop ebenfalls Fingerringe. Er wirft meiner Mandantin vor, in ihrem eBay-Shop ein von ihm professionell hergestelltes Lichtbild, auf welchem Fingerringe abgebildet sind, kopiert und in ihrem eigenen Angebot ohne Erlaubnis verwendet zu haben. Es liege eine Urheberrechtsverletzung vor.

Was verlangt Ralf Thomas?

Ralf Thomas fordert meine Mandantin auf, die unberechtigte Fotonutzung zu unterlassen, außerdem die Unterzeichnung einer strafbewehrten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung, Schadenersatz in Höhe von € 270 (Lizenzgebühr von € 135 zuzüglich 100 % Zuschlag für unterlassene Urhebernennung) und die Begleichung von Anwaltskosten. Der Anwalt von Ralf Thomas – Thomas Neumann aus Düsseldorf – hat auch gleich einen Vergleichsvorschlag parat: € 350 für die entgangenen Lizenzen (einschließlich Vergangenheit) und die Bezahlung von Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von € 5.000 in Höhe von € 492,54, sodass meine Mandanten insgesamt € 842,54 bezahlen soll.

Wie ist das Verlangen von Ralf Thomas zu bewerten?

Foto“klau“ ist leider kein Kavaliersdelikt und zieht in jedem Fall – egal ob in größerem Umfang gewerblich oder aber nur bei einem Privatverkauf, z.B. bei eBay – Ansprüche nach sich. Fraglich ist in erster Linie, in welcher Höhe die Lizenzgebühr jeweils verlangt werden kann. Bei einmaliger Verwendung eines Fotos für eine private Auktion wurde von den Gerichten in den letzten Jahren eine Lizenzgebühr von € 20 – 45 angenommen. Auch bei gewerblicher Nutzung auf der Auktionsplattform eBay wurden diese Werte angenommen. Z. B. hat das LG Düsseldorf (23 S 66/12), entschieden, dass ein Schadenersatz pro Bild in Höhe von € 20 angemessen ist bei eBay-Auktionen mit der Begründung, dass bei eBay-Auktionen herkömmlich nicht mehr als dieser Betrag vereinbart würde.

Das OLG Braunschweig (2 U 7/11) hat ebenfalls entschieden, dass Schadenersatz in Höhe von € 20 zu bezahlen ist, ohne Verletzerzuschlag und ohne Anwaltskosten! Das OLG war der Auffassung, dass der Fotograf schon mehrere Abmahnungen ausgesprochen habe und deshalb keinen Anwalt mehr benötige. Das LG Köln (137 C 53/12) ging auch von einem Schadenersatz in Höhe von € 45 aus, auch dieses vertrat die Auffassung, dass es sich bei diesem Betrag um einen Betrag handele, den vernünftige Partner vereinbart hätten. Auch das LG Köln hat keinen Verletzerzuschlag wegen fehlender Namensnennung angenommen, weil es in der Regel dem Anbieter einer Produktfotografie nicht darauf ankomme, als Fotograf bezeichnet zu werden.

Bitte beachten Sie: Sollten Sie auch eine Abmahnung von Ralf Thomas durch Rechtanwalt Thomas Neumann erhalten haben, unterzeichnen Sie keinesfalls die mit übersandte Unterlassungserklärung, sonst laufen Sie Gefahr, eine Vertragsstrafe von € 5.100 bezahlen zu müssen, sollten Sie versehentlich das Foto nochmals verwenden, was in der Hektik des Alltags gerne passieren kann.

Fazit? Nehmen Sie nur Fotos, die Sie selbst gemacht haben oder eine Berechtigung dafür vorliegt! Bezeichnen Sie immer den Urheber. Achten Sie bei gekauften Fotos darauf, dass sie den Urheber unterhalb des Fotos richtig bezeichnen.

Dieser Beitrag wurde in Blog, Fotorecht, Gewerblicher Rechtschutz/IP, Internetrecht/Onlinerecht, IT- und Internetrecht, Urheberrecht veröffentlicht. Ein Lesezeichen auf das Permalink. setzen. Sowohl Kommentare als auch Trackbacks sind geschlossen.