Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. mahnte meine Mandantin ab, weil sie in ihrem Onlineshop Schnaps verkauft und ihn mit „bekömmlich“ und „einzigartig verträglich“ beworben hat.
Ist die Abmahnung des Verbands Sozialer Wettbewerb e.V. rechtmäßig?
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. ist ein rechtsfähiger Verband, der sich die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verschrieben hat, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eingehalten werden. Der Verband hat jedoch nur die Befugnis abzumahnen gemäß § 8 UWG, wenn ihm eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. trägt in seiner Abmahnung vor, dass ihm 177 Unternehmen der Lebensmittelbranche als Mitglieder angehören und er deshalb bezüglich der Bezeichnung „bekömmlich“ und „einzigartig verträglich“ abmahnen könne, zumal der Verband auch in die Lister der qualifizierten Wirtschaftsverbände gemäß § 8 b UWG eingetragen sei.
Warum ist die Bezeichnung „bekömmlich“ und „einzigartig verträglich“ unlauter im Sinne von §§ 3, 3a UWG?
Gemäß Artikel 4 Abs. 3 Health-Claims-Verordnung ist für alkoholische Getränke gesundheitsbezogene Werbung im Interesse der Gesundheit der angesprochenen Verkehrskreise untersagt. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist uneingeschränkt verboten. Die Abmahnung war also wohl in diesem Fall rechtmäßig.
Was verlangt der Verband Sozialer Wettbewerb e.V.?
Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. verlangt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung in Höhe von € 238,00. Dieser Betrag erscheint zunächst nicht hoch, aber Vorsicht! Das hört sich zunächst nicht so viel an, aber: Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. wird streng kontrollieren, ob Sie sich an die abgegebene Unterlassungserklärung auch halten. Sollte es versehentlich doch passieren, wird automatisch eine Vertragsstrafe fällig, deren Höhe in der Regel nicht unter € 3.000 sein wird.
Daher mein Rat: Unterzeichnen Sie nicht leichtfertig die Unterlassungserklärung und senden Sie sie nicht direkt zurück. Damit ist ein Vertrag geschlossen, der 30 Jahre Gültigkeit hat! Lassen Sie sich von einem in diesem Rechtsgebiet erfahrenen Rechtsanwalt beraten, der zunächst prüfen wird, ob der Verband überhaupt berechtigt ist zu klagen und die Verletzung wirklich geschehen ist. Außerdem kann dieser die Unterlassungserklärung ggf. anpassen.
Fragen? Ich berate Sie gerne!