Kanzlei Lachenmann Onlinerecht IT-Recht

(Ärzte-)Bewertungen auf Portalen sind zulässig

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - Videoüberwachung(Ärzte-)Bewertungen auf Portalen sind zulässig, wie der BGH mit Urteil vom 23.9.2014 – Az. VI ZR 358/13 verkündet hat (hier: Bewertung bei Jameda.de). Rechtswidrig werden Bewertungen auf Portalen erst dann, wenn Sie unwahre Tatsachen oder Schmähkritik enthalten. Werden wahre Tatsachen oder Meinungen von den Bewertenden geäußert, können Freiberufler wie Ärzte nicht gegen diese Bewertungen vorgehen – ebenfalls nicht, dass deren Daten in einem Bewertungsportal gespeichert werden. Das Urteil überzeugt.

(Ärzte-)Bewertungen auf Portalen sind zulässig – der Sachverhalt:

Beklagt war der Betreiber des Bewertungsportals Jameda.de, bei dem Basisdaten von Ärzten und Trägern anderer Heilberufe (akademischer, Grad, Name, Kontakt, Sprechzeiten usw.) abrufbar waren. Weiterhin konnte Jedermann in Form von Noten und Freitextfeldern Bewertungen abgeben. Für die Bewertung war eine vorherige Registrierung des Nutzers mit E-Mail-Adresse notwendig. Ein bewerteter Arzt klagte dagegen, dass Nutzer ihn bei Jameda.de bewerten konnten. Die Gerichte wiesen seine Klage ab.

(Ärzte-)Bewertungen auf Portalen sind zulässig – die Begründung:

Der BGH urteilte, dass der Arzt keinen Anspruch auf Löschung der Bewertungen und seines Eintrages über ihn auf dem Portal Jameda hat. Ein Löschungsanspruch besteht gem. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG, wenn die Speicherung der Daten unzulässig ist. (Ärzte-)Bewertungen auf Portalen sind jedoch grundsätzlich zulässig, was sich aus § 29 BDSG ergibt.

Die Veröffentlichung der Basisdaten auf einem Bewertungsportal ist zulässig, wenn diese öffentlich zugänglichen Quellen entnommen sind (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG). Vorliegend entschied der BGH, dass dennoch auch die Basisdaten nach der strengeren Norm des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG zu bewerten seien, da sie mit den Noten/Bewertungen auf dem Portal untrennbar verknüpft sind (Bestätigung von BGH, Urt. v. 23.6.2009 – VI ZR 196/08).

Bei der Nr. 1 ist zu prüfen, ob der Betroffene (also der bewertete Arzt) ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass seine Daten vom Bewertungs-Portal gelöscht werden. Eine Löschung allgemein zugänglicher Daten könne nur erfolgen, wenn das Interesse des Bewerteten größer sei als das Recht der Bewertungs-Plattform auf Kommunikationsfreiheit.

Zwar könne eine Bewertung erhebliche Auswirkungen auf die beruflichen Chancen und wirtschaftliche Existenz haben. Andererseits steht das Interesse eines jeden Bürgers, andere Personen zu bewerten. Ein Portal sei dafür „unverzichtbare Mittlerperson“. Die Bewertungen berühren nur die Sozialsphäre des Bewerteten, er muss von vorneherein eine öffentliche Bewertung in Kauf nehmen.

(Ärzte-)Bewertungen auf Portalen sind zulässig – Fazit:

Ein Arzt und sonstige Freiberufler können nicht verlangen, dass sie in Bewertungsportalen überhaupt nicht auftauchen. Grundsätzlich müssen sie rechtmäßige Bewertungen hinnehmen. Das ist aber kein Freibrief. Gegen unwahre Tatsachen und Verleumdungen kann weiterhin vorgegangen werden. Dies stellte der BGH nochmals klar:

„Insbesondere kann er unwahren Tatsachenbehauptungen und beleidigenden oder sonst unzulässigen Bewertungen dadurch begegnen, dass er sich unter Bezugnahme auf den jeweiligen Eintrag an die Beklagte wendet und dort die Beseitigung des Eintrags verlangt.“

Dieser Beitrag wurde in Blog, Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrecht, Verbraucherschutz veröffentlicht. Ein Lesezeichen auf das Permalink. setzen. Sowohl Kommentare als auch Trackbacks sind geschlossen.