Der BGH hat in seinem Urteil vom 14. 07. 2011 (Az: XII ZR 84/09) entschieden, dass ein nach § 1579 Nr. 2 BGB beschränkter oder versagter nachehelicher Unterhaltsanspruch bei Trennung vom neuen Partner wieder aufleben kann. Im entschiedenen Fall verlangte eine geschiedene Frau, die nach der Scheidung von Frühjahr 2004 bis November 2008 mit einem anderen Mann in einer festen Beziehung gelebt hatte, nach der Trennung wieder von ihrem geschiedenen Mann Unterhalt.
Lebt ein geschiedener Partner in einer gefestigten neuen Partnerschaft (derzeit 2 – 3 Jahre), gehen die Gerichte davon aus, dass sich der Partner aus der nachehelichen Solidarität gelöst hat und dadurch zu erkennen gibt, dass er keinen Unterhalt mehr benötigt. Es ist dabei nicht notwendig, dass die neuen Partner zusammenleben oder gemeinsam wirtschaften, vielmehr reicht es aus, wenn die neue Beziehung vom äußeren Erscheinungsbild her an die Stelle der Ehe getreten ist.
Der BGH geht in seinem Urteil davon aus, dass das Wiederaufleben des Anspruchs eine umfassende Prüfung voraussetzt. Zu prüfen ist vorrangig das Maß der nachehelichen Solidarität. Zu berücksichtigen ist die Dauer der Ehe, die Dauer der nichteheliche Lebensgemeinschaft, das gerechtfertigte Vertrauen des anderen Partners, keinen Unterhalt mehr bezahlen zu müssen, indem er andere Dispositionen getroffen hat, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
Die beste Chance, dass ein Unterhaltsanspruch wieder auflebt hat ein Geschiedener, der gemeinsame Kinder betreut.