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Anspruch auf Nutzungswertersatz soll eingeschränkt werden

Der Rechtsausschuss des Bundestages hat am 11. 05. 11 auf Basis eines entsprechenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/5097) eine Änderung beschlossen. Unternehmer sollen künftig nur dann vom Verbraucher Wertersatz erhalten, „soweit der Verbraucher die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise hinausgeht“.

Hintergrund der Gesetzesänderung ist das Urteil des EuGH vom September 09, der entschieden hat, dass die Bestimmung der Richtlinie vom Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann.

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