Das OLG Brandenburg (Az: 9 UF 70/11) hat aktuell entschieden, dass Aufwendungen für Brillengläser und Kontaktlinsen für Minderjährige nicht im Tabellenunterhalt (Düsseldorfer Tabelle) enthalten sind. Der entsprechende Bedarf entstehe nur bei einer besonderen gesundheitlichen Beeinträchtigung, sodass diese Kosten nicht bei jedem Kind entstehen. Das Kind könne daher neben dem Tabellenbetrag auch Aufwendungen für eine Brille oder Kontaktlinsen geltend machen.
Im aktuellen Fall mussten die Eltern bereits während der Ehe erhebliche Aufwendungen wegen der Fehlsichtigkeit des Kindes aufbringen. Der Pflichtige wurde deshalb verurteilt, zum Tabellenunterhalt weitere € 25 zu bezahlen. Dies sei auch deshalb angemessen, weil die Aufwendungen im Gesundheitswesen immer weiter steigen, daran müsse sich der Vater beteiligen.