Das OLG Celle (10 UF 9/10) hat entschieden, dass die geschiedene Ehefrau, die nach der Trennung der Eheleute zum neben der Alleinbetreuung der gemeinsamen Kinder frühestmöglichen Zeitpunkt ein zeitnah vor der Eheschließung konkret vorbereitetes Studium aufgenommen und innerhalb der maßgeblichen Regelstudienzeit erfolgreich abgeschlossen hat, ihre sekundäre Darlegungslast dafür, ohne Eheschließung und Familiengründung heute eine diesem tatsächlichen Studienerfolg entsprechende Tätigkeit auszuüben, auch senn sie das zweite Staatsexamen später tatsächlich nicht bestanden hat, erfüllt.
Die Anforderungen an die auf dieser Grundlage dem unterhaltspflichtigen Ehemann obliegende Widerlegung solcher ehebedingter Nachteile werden durch ein bei Eheschließung und Geburt der gemeinsamen Kinder erreichtes Alter der Ehefrau von 29 Jahren nicht herabgesetzt.