Es wird immer üblicher, dass Onlinehändler ihren Kunden Ratenzahlung anbieten. Dabei sind gewisse rechtliche Anforderungen zu beachten. Die Ratenzahlung kann auf zwei Wegen geschehen. Zum einen findet sie direkt von Händler zu Kunde statt, zum anderen bedient sich der Händler eines Finanzdienstleisters.
Im Falle, dass Sie selbst mit dem Kunden Ratenzahlung vereinbaren, kommt zwischen Ihnen und dem Kunden ein sog. Teilfinanzierungsvertrag gemäß § 507 BGB statt.
Üblicher ist, dass sich der Händler bei Ratenzahlung eines Kooperationspartners bedient, z. B. einer Bank. In diesem Falle schließt der Kunde zwei Verträge ab, nämlich einen Fernabsatz-Kaufvertrag mit dem Händler und einen Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 BGB mit der Bank (oder einem Finanzierungsdienstleister o. ä.). Der Händler erhält den Kaufpreis vom Finanzdienstleister sofort, die Kunden bezahlen an den Finanzdienstleister. Beide Verträge sind miteinander verbunden (gemäß § 358 Abs. 3 BGB).
Wird ein verzinstes Darlehen gegeben, kann der Kunde den Darlehensvertrag nach § 495 Abs. 1 BGB widerrufen. Für den Fall der Nichtverzinslichkeit (0 %) richtet sich der Widerruf (14 Tage) nach § 514 Abs. 2 BGB. Es handelt sich immer dann um verbundene Verträge, wenn ein Darlehen der Finanzierung des Kaufpreises dient und ein Händler beim Abschluss des Darlehensvertrags mitwirkt, z.B. dadurch, dass er hilft, die Antragsformulare auszufüllen oder mit der Finanzierung wirbt.
Für den Verbraucher ergibt sich für diesen Fall eine besonders günstige Situation: Widerruft der Kunde einen der beiden Verträge, ist er auch an den anderen Vertrag nicht mehr gebunden (§ 358 Abs. 1 und 2 BGB). Es reicht somit aus, wenn der Verbraucher einen der beiden Verträge – mit Wirkung für den anderen – widerruft.
Für den Onlinehändler stellt sich nun die Frage, ob die Widerrufsbelehrung dergestalt angepasst werden muss, dass der Verbraucher vom Onlinehändler darüber zu belehren ist, dass sein Widerruf auch den Widerruf des anderen Vertrags bedingt. Dagegen sprechen mehrere Gründe, weshalb ich der Auffassung bin, dass dies nicht notwendig ist:
Zum einen hat dies der Gesetzgeber nicht so vorgesehen, da § 312 d Abs. 1 BGB i.V.m. Art 246 a § 1 Abs 2. Nr. 1 EGBGB ein abgeschlossener Umfang der Widerruf im Fernabsatzgeschäft darstellt. Zum anderen wäre es für den Unternehmer ein zu großer Verwaltungsaufwand. Vor allem aber ist der Verbraucher ja schon belehrt, da er mit dem Finanzdienstleister einen Vertrag schließt und dieser über den Widerruf belehren muss. Hinzu kommt, dass dem Händler der Ratenzahlungsvertrag gar nicht bekannt ist, sodass er gar nicht belehren kann.
Fazit zum Widerrufsrecht bei Ratenzahlung?
Entwarnung! Der Onlinehändler muss die Widerrufsbelehrung für den Fall einer Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Finanzdienstleister nicht anpassen.
Ich berate Sie für weitere Fragen gerne.