Das Landgericht Düsseldorf (Aktenzeichen: 23 S 111/13 U) hat am 12.2.2014 entschieden, dass der Verbraucher bei Sonderanfertigungen kein Widerrufsrecht beim Onlinekauf habe, also wenn er ein individuell angepasstes Produkt bestelle. Es sei dem Händler nicht zuzumuten, dass er die Sonderanfertigung nur zu einem stark reduzierten Preis oder gar nicht wiederverkaufen könne. Das Urteil erging zwar noch zum alten Recht nach der Verbraucherrechterichtlinie, aber ist ebenso zu übertragen auf das neue Recht, da sich an dieser Klausel nichts geändert hat.
Der Fall: Ein Kunde bestellte bei einem Internethändler ein speziell für ihn angefertigtes Sofa. Der Kunde hatte in dem Shop die Möglichkeit, aus insgesamt 289 Farben zwei zu wählen und hatte auf seinen Wunsch die Erst- bzw. Zweitfarbe spiegelverkehrt anordnen lassen. Der Händler hatte darauf hingewiesen, dass er das Sofa erst nach Bestellung durch den Kunden herstellen lasse, die Lieferzeit betrage bis zu 16 Wochen. Als der Kunde das Sofa erhielt, gefiel es ihm nicht und er übte sein Widerrufsrecht aus. Der Händler verweigerte das Widerrufsrecht mit der Begründung, das Sofa sei individuell hergestellt, daher bestehe gemäß § 312 d Abs. 4 BGB kein Widerrufsrecht bei Sonderanfertigungen beim Onlinekauf. Der Kunde zog vor Gericht und hatte vor dem Amtsgericht Düsseldorf zunächst Erfolg. Dagegen legte der Internethändler Berufung ein. Das LG Düsseldorf hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf und gab dem Händler Recht.
Es sei ihm nicht zuzumuten, das individuell zusammengestellte Sofa entweder nur mit großem wirtschaftlichen Schaden oder gar nicht mehr veräußern zu können. Die gewünschten Anpassungen wie Farbwahl und die spiegelverkehrte Anordnung, könnten nicht wieder rückgängig gemacht werden. Das Sofa bestehe auch nicht aus vielen vorgefertigten Standardbauteilen, die nach dem Baukastenprinzip wieder auseinander und anders zusammen gebaut werden könnten. Es sei dem Kunden auch auf Grund der langen Lieferzeit und dem Hinweis des Händlers, dass das Sofa nach Bestellung hergestellt würde, klar, dass es sich um ein für ihn persönlich hergestelltes Möbelstück handele. Der Kunde ging daher leer aus und muss nun auch die Gerichts- und Anwaltskosten von zwei Instanzen tragen.
Allgemein bei Sonderanfertigungen kein Widerrufsrecht beim Onlinekauf?
Verallgemeinern lässt sich diese Entscheidung nicht, es hätte für den Händler auch anders ausgehen können. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil vom 19.3.2003 (Az: VII ZR 295/03) entschieden, dass der Internethändler, der auf Wunsch des Kunden einen Laptop aus individuellen Bestandteilen zusammen gebaut hatte, ein Widerrufsrecht einzuräumen habe. Auch wenn der Händler die Teile nicht mehr zum besten Preis verkaufen könne, habe der Kunde ein Widerrufsrecht. Der Händler muss nachweisen, dass sich erhebliche Nachteile des Händlers gerade aus der Anfertigung nach Kundespezifikation ergeben haben.