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BGH stärkt Rechte der Onlinehändler wegen Wertersatz

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungIn einem aktuellen Fall hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. Oktober 2016 (VIII ZR 55/15) in einem Fall zum Wertersatz bei Widerruf des Vertrages entschieden, dass ein Verbraucher im Onlinehandel nicht mehr Rechte hat als im stationären Handel.

Sachverhalt: Ein Verbraucher hatte sich im Internet einen Katalysator für sein Auto gekauft. Er hat diesen von einem Fachhändler einbauen lassen, stellte aber bei einer Probefahrt fest, dass das Auto nicht mehr die gleiche Leistung erbrachte als zuvor. Er widerrief den Kaufvertrag und wollte sein Geld zurück. Der Onlinehändler weigerte sich mit der Begründung, der Katalysator weise so große Gebrauchs- und Einbauspuren auf, dass er praktisch wertlos sei und machte Wertersatzansprüche geltend in Höhe des Kaufpreises. Hatte das Amtsgericht dem Käufer noch Recht gegeben, war bereits das Berufungsgericht der Auffassung, dass der Käufer aus Wertersatzgründen nur einen Teil des bezahlten Kaufpreises erhalten würde. Dagegen legte der Käufer Revision zum BGH ein. Dieser verwies die Sache an das Landgericht zurück, dieses habe festzustellen, ob der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Rechtsfolge einer möglichen Verpflichtung zum Wertersatz gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB aF hingewiesen worden war.

Die Rechtslage: War es bisher für den Onlinehändler schwierig, Wertersatz geltend zu machen, hat der BGH nunmehr die Rechte der Onlinehändler gestärkt. Er vertritt in der neuen Entscheidung die Auffassung, dass Verbraucher die online bestellten Waren nur auf Eigenschaften und auf Funktionsweise hin testen können, nicht aber darüber hinausgehend. Nach Ansicht des Senats hat der Verbraucher keinen Anspruch auf wertersatzfreien Umgang mit der Kaufsache, der nicht nur zu Verschlechterung der Ware führt, sondern auch über die Maßnahmen hinausgeht, die zum Ausgleich ihm entgangener Erkenntnismöglichkeiten im stationären Handel erforderlich sind. Auch im stationären Handel hätte der Verbraucher den Katalysator nicht so ausprobieren können, dass er dabei die Wirkung auf sein Auto hätte testen können. Er hätte den Katalysator lediglich anschauen und mit alternativen Katalysatoren vergleichen können. Einen Einbau in sein Auto und Probefahrt mit dem neuen Katalysator hätte der Verbraucher auch im stationären Handel nicht machen können.

Fazit zum Wertersatz für Onlinehändler

Es ist erfreulich, dass der BGH die Rechte der Onlinehändler in Punkto Wertersatz gestärkt hat. In seinem aus dem Jahr 2010 stammenden Wasserbetten-Urteil (VIII ZR 337/09) hatte der BGH die Prüfungsrechte des Verbrauchers ausgeweitet, in dem er dem Onlinehändler keinen Wertersatz zubilligte, obwohl der Verbraucher das Bett bereits mit Wasser gefüllt und darauf geschlafen hatte. In diesem Fall war der BGH der Auffassung gewesen, dass es sich lediglich um eine Prüfung der Funktionsfähigkeit gehandelt habe.

Ob die aktuelle Entscheidung, die bisher nur als Pressemitteilung vorliegt, eine Kehrtwende des BGH für alle Onlinehändler darstellt, ist nach Vorliegen der Entscheidung zu beurteilten. Ich werde berichten.

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