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BGH zu Unterhalt von Ehegatten, minderjähriger und volljähriger Kinder sowie für Eltern

Ehegattenunterhalt

Der BGH (Az: XII ZR 97/10) hat am 08. 08. 12 entschieden, dass die Belastung des betreuenden Elternteils durch berufliche Ausbildungs- Fortbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen (im entschiedenen Fall eine Habilitation) keinen elternbezogenen Grund nach § 1570 Abs. 2 BGB darstellt. § 1570 BGB Abs.1 BGB bestimmt, dass der geschiedene Ehegatte Anspruch auf Unterhalt wegen der Erziehung und Pflege eines Kindes für mindestens 3 Jahre nach der Geburt hat, danach nur noch, wenn es Billigkeit entspricht, insbesondere sind die Belange des Kindes zu berücksichtigen. Nach § 1570 Abs. 2 BGB kann sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs darüber hinaus verlängern, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht. Dazu zählt nach der o. g. BGH-Entscheidung aber nicht die berufliche Ausbildung- Fortbildung- oder Qualifizierungsmaßnahme!

Kindesunterhalt minderjähriger Kinder

Es stellt sich bei Unterhaltspflichtigen, die nach ihren Verdienstmöglichkeiten nicht in der Lage sind, den Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind zu bezahlen, immer wieder die Frage, ob ihnen fiktive Einkünfte angerechnet werden, falls sie subjektiv keine Erwerbsbemühungen vortragen können. Das BVerfG hat mit Beschluss vom 18. 06. 12 (Az: 1 BvR 774/10, 1530/11 und 2867/11) entschieden, dass das Familiengericht feststellen muss, ob objektiv ein Bruttolohn überhaupt erzielbar ist bei einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden. Z. B. muss ein Arbeitnehmer brutto € 1.795 verdienen, um den Mindestunterhalt der 1. Altersstufe bezahlen zu können. Wird allerdings die Regelarbeitszeit unterschritten, muss der Pflichtige nachweisen, dass er keine weitere Arbeitsstelle finden kann.

Volljährigenunterhalt (1)

Hatte ein Volljähriger bereits eine wirtschaftlich eigenständige Lebensstellung und verliert diese wieder, kann nach einem Urteil des BGH vom 18. 07. 12 (Az: XI ZR 91/10) den Eltern ein Familienselbstbehalt zugeordnet werden wie ihn die Düsseldorfer Tabelle und die unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen. Der Senat begründet seine Entscheidung damit, dass der Familienselbstbehalt bereits dem Umstand Rechnung trägt, dass die Ehegatten durch ihr Zusammenleben bereits Ersparnisse erzielen.

Volljährigenunterhalt (2)

Es besteht immer wieder die Frage, ob Semesterbeiträge, also das Semesterticket, ASTA-Beiträge oder Sozialbeitrag einen Mehrbedarf des Studierenden darstellen, wie das die Semestergebühren nach allgemeiner Meinung tun. Das OLG Düsseldorf hat am 30. 05. 2012 (Az: II 3 UF 97/12) beschlossen, dass die Semesterbeiträge keinen Mehrbedarf darstellen, sondern im Unterhalt, also dem laufenden Lebensbedarf, enthalten sind. Das OLG begründet seine Entscheidung damit, dass es keinen Grund gäbe, Unterhaltsberechtigte gegenüber BAföG-Empfängern besser zu stellen. Diese müssen diese Leistungen aus ihren BaföG-Leistungen erbringen.

Elternunterhalt

Immer häufiger werden Kinder von den Sozialämtern in Anspruch genommen, wenn die Rente und die Pflegeversicherung der Eltern nicht ausreicht, das Kosten für das Pflegeheim zu bezahlen. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob selbstbewohnte Wohnungen der Kinder dem Altersvorsorgeschonvermögen der Kinder zuzurechnen sind. Das hat das OLG Düsseldorf mit seinem Beschluss vom 21. 06. 12 (II 9 UF 190/11) verneint.

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