DasBVerfG (1 BvR 918/10) hat am 25. 01. 11 beschlossen, dass die vom BGH angewandte sog. Dreiteilungsmethode zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts, die die Zweitfamilien wirtschaftlich entlasten sollten, verfassungswidrig ist.
Die Dreiteilungsmethode des BGH berechnete den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten dadurch, dass die bereinigten Einkünfte des Geschiedenen, des neuen Ehepartners und des Pflichtigen zusammengefasst und durch drei geteilt wurden.
Mit dieser Berechnungsmethode löse sich der BGH vom Konzept des Gesetzgebers, das Maß des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB und ersetze es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überchreite die neue Rechtsprechung die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletze die von Art. 2. Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG.
Konsequenz dieser Rechtsprechung sei, dass der geschiedene Ehegatte regelmäßig weniger, selten daselbe, nie aber mehr erhalte als im Wege einer nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmten Berechnung.
Die Rechtsprechung lasse sich auch nicht mit Ziel des Unterhaltsrechtsreform begründen, das Unterhaltsrecht zu vereinfachen, sondern erweitere sie um einen weiteren Rechenschritt, nämlich der Berechnung nach der früheren Methode.
Das BVerfG hat damit das angefochtene Urteil des BGH aufgehoben und an diesen zur erneuten Entscheidung zurück übertragen.