In seinem Urteil vom 27. 10. 11 (AZ: I ZR 131/10) bestätigte der BGH die Rechsprechung des LG und OLG Frankfurt. In dem aktuellen Fall hatte der Freistaat Bayern gegen DENIC, eine Genossenschaft, die die Domainnamen mit dem Top-Level-Demain „de“ vergibt, auf Aufhebung der Registrierung von Domainnamen geklagt. Die DENIC hatte einer privaten Firma in Panama Domainnamen, die aus dem Wort „regierung“ und einem der Regierungsbezirke des Freistaats Bayern gewählt waren, registriert. Dagegen hatte die Staatsregierung geklagt und nunmehr in letzter Instanz gewonnen.
Nach Auffassung des BGH treffen die DENIC, die ihre Aufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht erfülle, zwar nur eingeschränkte Prüfungspflichten. Bei der Registrierung selbst habe keinerlei Prüfung zu erfolgen. Aber auch für den Fall, dass sie auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, muss die DENIC nur dann die Registrierung löschen, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar sei.
Diese Voraussetzungen hätten im Streitfall vorgelegen. Auch ein Sachbearbeiter, der über keine namensrechtlichen Kenntnisse verfüge, könne ohne weiteres erkennen, dass diese als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustünden.