Domain parking -Anbieter und deren Haftung bei einer Tippfehler-Domain durch Markenrechtsverletzung (OLG Stuttgart):
Der Domain Parking -Anbieter Sedo hätte laut dem OLG nach Mitteilung des Verstoßes die Domain sperren müssen. Zugrunde lag dem Urteil die Domain www.kwwick.de, gegen welche der Lizenznehmer der Marke „Kwick“ Unterlassungsansprüche geltend machte. Sedo wurde von dem Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt und wurde damit zum Zustandsstörer. Ein Tätigwerden durfte Sedo nicht davon abhängig machen, dass die Anspruchstellerin ihre Rechte z.B. durch Übersendung einer Markenurkunde, näher darlegte. Vielmehr sei es Sedo zumutbar, eine einfache Markenrecherche in den Onlinedatenbanken von DPMA und HABM durchzuführen. Das Gericht geht sogar so weit, dass eine Prüfung der Verwechslungsgefahr unnötig gewesen sei, da bei Tippfehlerdomains eine Markenrechtsverletzung auf der Hand liege. Zwei Wochen seien für den Anbieter eine ausreichende Zeit, um die Verletzung abzustellen, danach sei eine anwaltliche Abmahnung gerechtfertigt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt eine Störerhaftung nur dann in Frage, wenn der Verstoß ohne eingehende tatsächliche und rechtliche Überprüfung unschwer zu erkennen ist (BGH, Urteil vom 17.08.2011, 1 ZR 57/09 Tz. 22-25; ferner BGH, Urteil vom 25.10.2011, VI ZR 93/10 Tz. 24). Auch regelt § 7 Abs. 2 TMG ausdrücklich, dass Host-Provider grundsätzlich keine Prüfungspflichten innehaben. Das OLG dehnt dies recht weit aus. Nicht nur müsse der in Anspruch genommene die Recherche beim DPMA durchführen, er müsse auch das Gemeinschaftsmarkenregister prüfen, um auch Lizenznehmer von Marken zu erkennen. Dies sieht es als gerechtfertigt an, da zumindest Namensrechte der Anspruchstellerin offensichtlich vorliegen würden und eine Tippfehlerdomain vorliege.
Am Rande bestätigte das OLG auch, dass Sedo durch eine E-Mail an die im Impressum angegebene Mail-Adresse ausreiche um den Anbieter bösgläubig zu stellen. Es sei nicht nötig, dies an eine speziell angegebene Adresse der Rechtsabteilung zu senden, da der Anbieter seinen internen Ablauf so einrichten müsse, dass E-Mails zu Rechtsfragen intern an die Rechtsabteilung weitegeleitet werden. Zudem sei der fliegende Gerichtsstand gegeben.
Markeninhaber sollten dennoch nicht nur einen pauschalen Brief schreiben, sondern zumindest die konkreten Markennamen und Nummern nennen, ggf. auch Kopien beilegen. Dies stellt jedenfalls sicher, dass der Domain Parking -Anbieter bösglaubig wird, insbesondere bei nicht so eindeutigen Verstößen. Wenn nach ca. 2 Wochen die Domain noch immer online ist, sollte anwaltlich abgemahnt werden.