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Drei-Tage-Frist beginnt mit der Einstellung eines Angebots im Internet (AG München)

Der Entscheidung liegt folgender Fall zugrunde: Ein Autohaus hatte im Rahmen einer Werbeaktion auf seiner Internetseite am 10. 03. 10 einen Pkw zum Verkauf angeboten und einen besonderen Kaufanreiz gesetzt: „Kauf innerhalb der ersten 3 Tage, gibts noch € 1.000 in bar von mir“. Ein Autokäufer hatte die Internetseite am 18. 03. 10 aufgerufen und den Pkw am 19. 03. 10 bestellt. Der Verkäufer weigerte sich, die Prämie zu bezahlen, da die Drei-Tages-Frist bereits abgelaufen sei.

Das AG München hat die Klage des Käufers abgewiesen. Es komme auf die Auslegung des Fristbeginns an. Dabei müsse, wenn eine Formulierung nicht eindeutig sei, der objektive Empfängerhorizont ermittelt werden. Es sei maßgeblich wie ein objektiver Dritter die Formulierung verstanden hätte gemäß §§ 133, 157 BGB.

Für den Beginn der Drei-Tages-Frist könne nicht der Tag der individuellen Kenntnisnahme des Angebots durch den Kaufinteressenten entscheidend sein, weil das für das Autohaus nicht nachprüfbar sei. Viemehr komme es auf das Datum der Einstellung des Angebots an, das für jeden leicht nachvollziehbar sei.

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