Kanzlei Lachenmann Onlinerecht IT-Recht

Trennungskinder erhalten weniger Unterhalt – Anpassung des Selbstbehalts

Kanzlei Lachenmann zu Datenschutz im WEG - VideoüberwachungDie neue Tabelle: Trennungskinder erhalten weniger Unterhalt – Anpassung des Selbstbehalts ab 1. Januar 2015

Die Anhebung der Selbstbehaltssätze in der neuen hierfür relevanten Tabelle ab 1.1.2015 folgt der Anhebung des sozialrechtlichen Regelbedarfs zum 1.1.2015. Auch die seit 2002 gleich gebliebenen und im Selbstbehalt enthaltenen Wohnkosten erhöhen sich nunmehr auf € 380 (bisher € 350). Weiter sind im Selbstbehalt € 30 für Versicherungen enthalten.

Hat der Unterhaltspflichtige höhere Wohnkosten, die er nachzuweisen hat, z. B. durch Vorlage eines qualifizierten Mietspiegels, kann der Selbstbehalt noch erhöht werden.

Der notwendige Selbstbehalt für Minderjährige und volljährige Kinder bis 21 Jahre, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, erhöht sich gemäß § 1603 Abs. 2 BGB für nicht Erwerbstätige von bisher € 800 auf € 880 und für Erwerbstätige von bisher € 1.000 auf € 1.080.

Der angemessene Selbstbehalt für andere volljährige Kinder erhöht sich ab 1.1.2015 von bisher € 1.200 auf nunmehr € 1.300, wobei der Wohnkostenanteil € 480 beträgt.

Der Mindestselbstbehalt beträgt gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten nunmehr € 1.200 (bisher € 1.100).

Der Sockelbetrag beträgt bei der Berechnung des Elternunterhalts € 1.800.

Die Konsequenz ist, dass Trennungskinder weniger Unterhalt zur Verfügung stehen wird, da eine Erhöhung des Kindesunterhalts mit der Erhöhung der Selbstbehaltsätze bisher nicht einhergegangen ist. Die Erhöhung des Unterhalts wird jedoch im Laufe des Jahres erwartet.

Mein Tipp: Wenn Sie als Unterhaltspflichtiger der Auffassung sind, dass Sie weniger Unterhalt bezahlen müssen, kürzen Sie den Betrag nicht, ohne zuvor die Zustimmung des Unterhaltsberechtigten eingeholt zu haben. Denn: Besteht ein Unterhaltstitel, z. B. eine Jugendamtsurkunde oder ein Urteil, besteht die Verpflichtung zur Zahlung des anerkannten oder ausgeurteilten Betrages fort – es entstehen schnell Rückstände, die unter Umständen dazu führen können, dass der Gerichtsvollzieher vor Ihrer Türe steht oder Ihr Lohn gepfändet wird!

Ich berate Sie gerne!

Dieser Beitrag wurde in Blog, Familienrecht, Unterhaltsrecht veröffentlicht. Ein Lesezeichen auf das Permalink. setzen. Sowohl Kommentare als auch Trackbacks sind geschlossen.