Der praktische Nutzen des Urteils des EuGH in Sachen Oracle ./. UsedSoft ist jedoch eingeschränkt.
Volumenlizenzen dürfen nicht aufgespalten werden und verkaufte Kopien müssen vorher gelöscht werden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, darf Software auch nach einem Download weiterverkauft werden. Unstrittig möglich war dies bislang nur bei per CD verkaufter Software, hinsichtlich der Downloads nähert sich das Ende eines jahrelangen Streits zwischen Oracle und UsedSoft (oder auch nicht).
Hintergrund der zu entscheidenden Frage war, ob bei einem Verkauf per Download ebenfalls eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts der Software eintritt. Dies ist zweifelsfrei der Fall bei einem Verkauf per CD. Die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (Richtlinie 2009/24/EG) bestimmt, so der EuGH, dass:
“sich das Recht zur Verbreitung einer Programmkopie in der Union mit dem Erstverkauf dieser Kopie durch den Urheberrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung [erschöpft]. So verliert der Rechtsinhaber, der eine Kopie in einem Mitgliedstaat der Union vermarktet hat, die Möglichkeit, sich auf sein Verwertungsmonopol zu berufen, um sich dem Weiterverkauf der Kopie zu widersetzen.“
Oracle hatte den Standpunkt vertreten, dass dies bei Downloads nicht der Fall sei. Zudem sei die Kette der Rechteinhaber nicht nachgewiesen und es könne nicht kontrolliert werden, ob die alte Software tatsächlich gelöscht sei.
Der EuGH äußerte sich nun recht eindeutig: Der Verkauf per Datenträger ist dem per Download gleichgestellt. Jedoch könnten Volumenlizenzen nicht aufgespalten werden, es müsste als ein gekauftes Paket genauso weiterverkauft werden. Die Kontrolle, dass eine Software tatsächlich vom PC des Verkäufers gelöscht ist, müsse der Hersteller durch technische Maßnahmen sicherstellen. Dies stelle sicher, dass der Hersteller nicht bei jedem erneuten Download innerhalb der gleichen Lizenz erneut eine Vergütung verlangen könne. Insgesamt bildeten der Lizenzvertrag zur zeitlich unbegrenzten Nutzung und die Software ein „unteilbares Ganzes“: „Das Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms wäre nämlich sinnlos, wenn diese Kopie von ihrem Besitzer nicht genutzt werden dürfte,[…]“.
Das Urteil ist zumindest insofern aus ökonomischen Gesichtspunkten positiv, als die Trennung zwischen CD und Download nicht zu völlig unterschiedlichen Rechtsfolgen führt, sondern ein im Sinne der Rechtsklarheit zu begrüßender Gleichlauf hergestellt ist. Urheberechtlich ist dies demgegenüber „ein Hammer“, da bislang urheberrechtlich nur auf ein physisches Werkstück abgestellt wurde, dieser Grundsatz wird nun im Handstreich beseitigt.
Die Software-Hersteller werden aber sicherlich andere Möglichkeiten finden, um einen Weiterverkauf zu unterbinden. So wird dies bereits z.B. bei Half-Life-II gehandhabt, welches an einen individuellen Steam-Account geknüpft ist und daher nicht weiterverkauft werden kann. Der BGH hatte dies in seinem Urteil für zulässig erklärt, da die Richter offensichtlich die Funktion des Steam-Account nicht verstanden hatten. Nach dem jetzigen Urteil des EuGH erscheint das Half-Life-II-Urteil des BGH in einem umso schlechteren Licht.
Beendet ist der Kampf zwischen Oracle und UsedSoft jedoch sicherlich nicht. Zuletzt hatten die Frankfurter Gerichte mehrere Urteile gegen Aufkäufer von Gebrauchtsoftware gefällt und dies damit begründet, dass die saubere Rechtskette nicht nachgewiesen sei und nicht nachgeprüft werden könne, ob die Software tatsächlich nicht mehr verwendet wird. Dieser Argumentation schiebt das Urteil des EuGH wohl keinen Riegel vor. Denn in der Praxis bestätigt der Notar nur, dass die Lizenz bestehe, er äußert sich aber weder zum Verkäufer noch zu dem Umfang der Lizenz. Wir können also gespannt sein, wie es weitergeht.