In seinem Urteil vom 12. 07. 11 (C-324/09) entschied der EuGH, dass sich der Betreiber einer Internetplattform nicht auf eine Ausnahme von der Verantwortlichkeit berufen kann, wenn er Kenntnis von Markenrechtsverstößen und es unterlassen hat, die betreffenden Daten sofort zu entfernen oder den Zugang zu sperren. Habe der Marktplatzbetreiber (eBay) aktive Hilfestellung geleistet zur Optitmierung der Angebots-Präsentation und Bewerbung der Angebote, habe er von den Markenrechtsverletzungen gewusst.
Selbst wenn aber eine aktive Rolle von eBay zu verneinen sei, greife die Ausnahme nicht, wenn der Betreiber Umstände kannte, die einen sorgfälitgen Wirtschaftsteilnehmer auf die Rechtswidrigkeit der Online-Verkaufsangebote schließen lassen.
Die nationalen Gerichte müssten den Betreibern aufgeben können, Maßnahmen sowohl zur Beendigung der Markenrechtsverletzungen als auch zur Vorbeugung gegen weitere Verstöße zu ergreifen. Voraussetzung sei, dass diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend seien und keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichteten.
Die Firmen können sich allerdings bei natürlichen Personen nur auf das Markenrecht berufen, wenn Handeln im gewerblichen Online-Verkauf vorliegt. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt allerdings auch dann vor, wenn die die Verkäufe auf Grund ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit über die Sphäre einer privaten Tätigkeit hinausgehen.