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Filesharing: BGH zur Haftung von Eltern

Hoffnung für Abgemahnte!

Der BGH (I ZR 74/12) hat heute, am 15. November, entschieden, dass Eltern nur dann für ihre minderjährigen Kinder für illegales Filesharing haften, wenn sie ihre Kinder nicht über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettausch-
börsen belehrt haben.

In dem Verfahren ging es um die Frage, welche Aufsichtspflichten Eltern eines 13jährigen Jungen haben, der sich an einer illegalen Tauschbörse beteiligt hat. Es besteht laut BGH keine Verpflichtung der Eltern, den Computer des Kindes zu überprüfen, die Nutzung des Kindes zu überwachenoder dem Kind den Zugang zum PC teilweise zu versperren. Diese Pflichten haben Eltern erst, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung es Internetanschlusses durch das Kind haben. Der BGH hat die Klage im konkreten Fall abgewiesen, weil die Eltern nachweisen konnten, dass sie ihr Kind ausreichend belehrt haben.

Gehen die Rechteinhaber jetzt gegen die Kinder selbst vor? Das bleibt abzuwarten. Nach der Pressemitteilung scheint das Urteil nur auf § 832 BGB zu beruhen. Damit wäre nichts gesagt über die Störerhaftung. Es ist daher zu befürchten, dass die Gerichte aufgrund der Störerhaftung weiterhin die Ansprüche zugestehen werden. Keinesfalls bedeutet das Urteil, dass nun wieder munter weiter heruntergeladen werden kann! Denn die Abmahner haben noch immer einen Unterlassungsanspruch gegen die Kinder (dem man jedoch zuvorkommen kann durch eine vorbeugende UE für das Kind). Wie tatsächlich zu verfahren ist, kann erst festgestellt werden, nachdem das Urteil im Volltext vorliegt. Ich werde dieses natürlich dann detailliert besprechen.

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