Im zugrunde liegenden Fall war einer Rechteinhaberin auf Grund der Ermittlung durch eine sog. Anti-Piracy-Firma durch das LG Köln gestattet worden, von einem Internetprovider Auskunft darüber zu verlangen, welcher Person die entsprechende IP-Adresse zugeordnet war. Nach Auskunftserteilung hatte die Rechteinhaberin den jetzigen Beschwerdeführe abgemahnt. Dagegen wurde von dem Beschwerde-führer Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt mit der Begründung, dass die Daten, die Gegenstand des Beschlusses sind, fehlerhaft ermittelt worden seien. Der Beschwerdeführer hatte auf Anfrage bei den anderen Beteiligten herausgefunden, dass die IP-Adressen, die dynamisch vergeben werden, bei ihm und am folgenden Tag bei anderen Beteiligten demselben Werk zugeordnet gewesen seien.
Das OLG Köln (203 O 203/10) gab am 10. 02. 11 einem Beschwerdeführer Recht. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Rechteinhaberin die IP-Adresen, die Gegenstand des Verfahrens seien, rechtmäßig ermittelt habe. Eine offensichtliche Rechtsverletzung liege nicht vor. Die wiederholte Nennung von IP-Adressen begründeten erhebliche Zweifel, ob die IP-Adresse zutreffend ermittelt worden seien. Es genüge, dass die maßgeblichen Umstände Gegenstand der Prüfung hätten sein können. Auf Grund der Tatsache, dass eie Häufung gleichartiger IP.-Adressen erfolgt sei, sei es sehr wahrscheinlich, dass ein Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adresse vorliege.
Die eidesstattliche Versicherung des Mitarbeiters der Anti-Piracy-Firma, der vorgetragen hatte, die Software arbeite sehr zuverlässig, reichte dem Gericht für einen Nachweis nicht aus.