Das LG Hamburg hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine Arbeitnehmerin hatte gegen eine Personensuchmaschine, die im Internet frei verfügbare Informationen zu Personen nebst Fotos sammelt, geklagt, weil ihr Foto, das auf der Website des Arbeitgebers mit ihrem Einverständnis veröffentlicht worden sei, in der Suchmaschine zu sehen war. Sie fühlte sich in ihrem Recht am Bild gemäß § 22 KUG verletzt.
Das LG Hamburg (Urteil vom 06. 06. 2010 Az: 325 O 448/09) hat entschieden, dass ein Anspruch auf Unterlassung der Arbeitnehmerin nicht besteht. Zwar greife die Abbildung in ihr allgemeinse Persönlichkeitsrecht ein. Der Betreiber der Suchmaschine habe aber konkludent davon ausgehen können, dass diese mit der Veröffentlichung einverstanden sei, da sie der Veröffentlichung auf der Seite des arbeitgebers zugestimmt habe. Sie hätte dabei berücksichtigten müssen, dass die Website des Arbeitgebers suchmaschinenoptimiert sei und hätte mit einer Veröffentlichung rechnen müssen. Sie hätte den Arbeitgeber auffordern können, Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen oder von vornherein die Veröffentlichung der Fotos untersagen können.
Der BGH hatte in seinem Urteil vom 29. 04. 10 – I ZR 69/08) bereits in diesem Sinne entschieden.