Nach einer Entscheidung des LG Bonn vom 22. 11. 09 (1 O 360/09) handelt es sich bei der Äußerung „Gefälscht!“ im Rahmen einer eBay-Bewertung über den Kauf eines Bekleidungsgegenstands nicht um eine Meinungsäußerung, sondern um eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt positiv oder negativ festgestellt werden kann. Erweist sich die behauptete Tatsache als falsch, da eine eidesstattliche Versicherung die Lieferung einer Originalware bestätigt, verletzt der Äußernde durch diese Bewertung das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Internethändlers. Der Einwand, das Wort „Gefälscht!“ könne sich auch auf andere Eigenschaft des Produkts, wie etwa Größe, Farbe, Zustand oder Übereinstimmung mit dem Foto beziehen, ist fernliegend. Der objektive Betrachter verbindet eine solche Äußerung vielmehr mit dem Vorwurf der Markenpiraterie.