Kanzlei Lachenmann Onlinerecht IT-Recht

Gewaltschutzantrag nur als einstweiliger Rechtsschutz

Gewaltschutzantrag darf nicht zeitgleich als einstweiliger Rechtsschutz und im Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden.

Das Amtsgericht Frankfurt a. M. hat mit Beschluss vom 07. 07. 2011 (Az 3 WF 150) entschieden, dass ein Gewaltschutzantrag zunächst nur als Eilantrag eingereicht werden darf, da sich die meisten Fälle im einstweiligen Anordnungsverfahren erledigen würden. Ein inhaltsgleicher sog. Hauptsacheantrag würde ein doppeltes Kostenrisiko bedeuten, eine verständige Partei würde sich so nicht verhalten. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, das Ende des einstweiligen Verfahrens abzuwarten und erst danach ev. einen Hauptsacheantrag zu stellen.

 

Dieser Beitrag wurde in Blog, Familienrecht veröffentlicht. Ein Lesezeichen auf das Permalink. setzen. Sowohl Kommentare als auch Trackbacks sind geschlossen.