Der BGH (I ZR 69/08) hat mit Urteil vom 29. April 2010 entschieden, dass der Internetdienst Google bei seiner Bildersuche keine Urheberrechte verletzt. Eine Malerin und Grafidkerin aus Weimar hatte sich dagegen gewehrt, dass in der Trefferliste des Google-Bildersuchdienstes Miniaturansichten ihrer Bilder als sog. Thumbnails gezeigt werden. Die Künstlerin habe ihre Einwilligung zur Veröffentlichung der Bilder gegeben, weil sie diese auch auf ihrer eigenen Internetseite veröffentliche. Sie habe zudem den Zugriff auf Suchmaschinen auf ihr eigenes Portal ermöglicht.