Das OLG Köln (Az: 6 U 174/11) am 29. 06. 12 entschieden, dass der Grundpreis der Ware unter Einbeziehung der geschenkten Ware zu berechnen ist.
In dem entschiedenen Fall hatte die Verbraucherzentrale Ba-Wü e.V. eine bekannte Lebensmittelkette verklagt, weil diese in zwei Zeitungsbeilagen Erfrsichungsgetränke, und zwar jeweils Kästen mit 12 1-Liter-Flaschen verschiedener, vom Kunden auf Wunsch zusammenstellender Marken beworben hatte mmit der Zusagen, 2 Flaschen gratis zu bekommen, beim Kauf eines Kastens. Der Angabe des Liter-Preises lagen alle 14 Flaschen zugrunde.
Die Verbraucherzentrale war der Auffassung, dass die beiden Gratisflaschen den Grundpreis verfälschten und einen Vergleich mit anderen Unternehmen nicht zulasse.
Das LG Köln hatte der Klage stattgegeben, das OLG hat die Berufung für begründet erklärt. Das OLG vertritt die Auffassung, dass die Norm des § 2 PAngV das Ziel verfolge, einen Preisvergleich auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen das Produkt auf dem Markt in verschiedenen Qualitäten angeboten wird. Dem Verbraucher solle im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Presigestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden.
Dieses Ziel werde durch die vom Kläger erstrebte Berechnung des Grundpreises alleine nicht erreicht. Der Umstand, dass der Kunde nur 12 Flaschen bezahlen müsse, obwohl er 14 Flaschen erhalte, ändere nichts daran, dass er tatsächlich 14 Flaschen erhalte. Angesichts dess könne die erstrebte Vereinfachung von Preisvergleichen mit anderen Angeboten von Erfrischungsgetränken nur erreicht werden, wenn auch die zusätzlich gratis angebotenen beiden Flaschen bei der Berechnung des Grundpreises mitgezählt würden.
Fazit: Der Grundpreis ist auf Basis von 14 Flaschen zu berechnen.
Die Revision wurde ausdrücklich zugelassen!