Das Amtsgericht München ist der Auffassung, dass ein Finder eines iPhones keinen Anspruch gegen Apple auf Löschung der Daten hat (Urteil vom 24.4.2017 – Az: 213 C 7386/17).
Hurra – ein iPhone liegt auf der Straße. Der ehrliche Finder gibt es im Fundbüro ab. Nach 6 Monaten wird der Finder eines iPhones gemäß § 973 BGB rechtmäßiger Eigentümer des iPhones.
Aber – der Glückliche, der das iPhone gefunden hat, kann damit nichts anfangen. Das iPhone ist gesperrt. Der Finder eines iPhones beantragt bei Apple, dass die Sperrung aufgehoben wird – Apple weigert sich und gewinnt vor dem Amtsgericht in München.
So geschehen 2016 in München. Das Amtsgericht hat entschieden, dass der Finder eines iPhones keinen Anspruch auf Freischaltung des iPhones hat. Das Urteil ist auch rechtskräftig, es wird keine höhere Instanz darüber entscheiden.
Das Amtsgericht München ist der Auffassung, dass das iPhone in dem Zustand in das Eigentum des Finders übergeht, in dem es bei seinem Fund bzw. nach der 6monatigen Wartezeit war, also gesperrt. Die Entsperrung des iPhones würde grob gegen Datenschutzregelungen verstoßen, da bei Entsperrung auf sämtliche auf dem iPhone befindlichen Daten zurückgegriffen werden könne. Durch das Sperren des iPhones habe der ursprüngliche Eigentümer dies gerade verhindern wollen.
Der unglückliche frühere Eigentümer kann sich also letztendlich glücklich schützen, der Finder eines iPhones kommt nicht an seine Daten und kann mit dem iPhone nichts anfangen.
Appell an alle Diebe von iPhones: Ihr könnte damit nichts anfangen, wenn es gesperrt ist. Appell an alle Iphone-Eigentümer: Sperrt eure iPhones, so kann kein Zugriff auf die Daten erfolgen, wenn das iPhone gefunden wird!
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