In meiner neuen Serie: „Was ist eigentlich….“ beginnen wir mit Teil I: Was ist eigentlich…….der Zugewinnausgleich?
Ein Zugewinnausgleich findet statt, wenn sich Eheleute scheiden lassen und ein Ehepartner diesen beantragt. Haben Sie keine Ehevertrag geschlossen, leben Sie gemäß § 1363 BGB im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Was bedeutet das? Ihre Vermögen bleiben getrennt, im Falle der Scheidung wird aber das Vermögen, das während der Ehe gemeinschaftlich angeschafft wurde, anlässlich der Scheidung geteilt. Für jeden Ehepartner wird getrennt berechnet, ob er in der Ehe einen finanziellen Zuwachs erzielt hat. Stellen Sie sich vor, Sie legen sämtliche Vermögenswerte auf einen Tisch, die bei Eheschließung vorhanden waren, auf einen zweiten Tisch legen Sie die Vermögenswerte, die am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags vorhanden war – und vergleichen Sie beide Vermögensmassen. Hat ein Ehepartner einen höheren Zuwachs als der andere, muss er seinem Partner die Hälfte des Überschusses abgeben.
- Findet der Zugewinnausgleich automatisch statt?
Nein, ein Ehegatte muss ihn geltend machen, d. h. den anderen auffordern, über sein Vermögen Auskunft zu erteilen. Selbstverständlich müssen auch Sie Auskunft erteilen. Er wird erst fällig zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung.
- Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Es besteht ein strenges Stichtagsprinzip. Das Anfangsvermögen ist der Tag der Eheschließung, das Endvermögen der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags.
- Ein Rechenbeispiel zum besseren Verständnis:
Heiner und Lisa haben am 5. Mai 1999 geheiratet = Stichtag Anfangsvermögen. Heiner hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2012 Scheidungsantrag gestellt, dieser wurde Lisa am 25. Oktober 2012 zugestellt, also ist der 25. Oktober der Stichtag für das Endvermögen.
Anfangsvermögen für den Zugewinnausgleich:
Lisa Heiner
Bargeld € 10.000 Lebensversicherung: € 8.000
Endvermögen für den Zugewinnausgleich:
Lisa Heiner
Haushälfte € 100.000 Haushälfte € 100.000
Wohnwagen € 20.000 Motorrad: € 15.000
Aktien € 10.000 Lebensversicherung: 35.000
Gesamt: € 130.000 € 150.000
– Anfangsvermögen € 10.000 € 8.000
Zugewinn € 120.000 € 142.000
Ergebnis? Heiner hat einen um € 22.000 höheren Zugewinn als Lisa und muss ihr davon die Hälfte abgeben, also € 11.000.
Also alles ganz einfach? Leider nein! Wie meistens liegt der Teufel im Detail, auch bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs.
- Was gehört eigentlich zum Vermögen?
Natürlich Bargeld, Aktien, Sparbuchguthaben, Lebensversicherungen, Bausparverträge, Antiquitäten, Schmuck, Autos, Motorrad, Wohnwagen, aber auch Unternehmen, Immobilien u. v. m.
- Wie wird der Wert eines Unternehmens berechnet?
Wenn Sie sich nicht einigen können, muss ein Sachverständiger den Wert berechnen.
- Welchen Wert hat unsere Immobilie?
Auch hier ist im Streitfall ein Sachverständiger hinzuziehen, günstiger ist natürlich, Sie einigen sich und fragen bei der Immobilienabteilung einer Bank, welchen Wert das Grundstück zurzeit hat.
- Wert der Lebensversicherung?
Die Lebensversicherungsgesellschaftn erteilen Ihnen Auskunft über den jeweiligen Wert. Entscheidend ist der Rückkaufswert zuzüglich der Gewinnbeteiligung.
- Was mache ich, wenn ich mein Anfangsvermögen nicht nachweisen kann?
Vielleicht wissen Ihre Eltern, Geschwister noch etwas? Sie können sie als Zeugen benennen. Grundsätzlich gilt aber, was ich nicht nachweisen kann, geht unter Umständen verloren.
Mein Tipp: Schreiben Sie zu Beginn der Ehe auf, wie hoch Ihr Vermögen ist, um so später den Zugewinnausgleich besser berechnen zu können. Oder noch besser: Schließen Sie einen Ehevertrag! Auch wenn man bei der Heirat natürlich nicht gerne an ein mögliches Ende denkt, spart es später viel Zeit und Nerven, wenn man hier vorgesorgt hat.
Fortsetzung folgt!