Das Landgericht Dresden hat in seinem Urteil vom 20. 08. 2010 (4 S 26/10) entschieden, dass die AGB des Anbieters eines Internet-System-Vertrags über die künstlerische und grafische Bearbeitung einer bereits vorhandenen Internetpräsentation des Kunden, die eine Vertragslaufzeit von 3 Jahren vorsieht, nicht unangemessen seien.
Das LG bewertet den Internet-System-Vertrag – wie der BGH – als Werkvertrag. Bei B2B-Verträgen sei eine längere Laufzeit als 2 Jahre durchaus üblich.
Es sei im B2B-Vertrag auch zulässig, eine jährliche Vorleistungspflicht in AGB vorzusehen.