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Jährliche Vorauszahlungspflicht und langjähriger Vertrag nach LG Dresden zulässig

Das Landgericht Dresden hat in seinem Urteil vom 20. 08. 2010 (4 S 26/10) entschieden, dass die AGB des Anbieters eines Internet-System-Vertrags über die künstlerische und grafische Bearbeitung einer bereits vorhandenen Internetpräsentation des Kunden, die eine Vertragslaufzeit von 3 Jahren vorsieht, nicht unangemessen seien.

Das LG bewertet den Internet-System-Vertrag – wie der BGH – als Werkvertrag. Bei B2B-Verträgen sei eine längere Laufzeit als 2 Jahre durchaus üblich.

Es sei im B2B-Vertrag auch zulässig, eine jährliche Vorleistungspflicht in AGB vorzusehen.

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